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allmega - sinnvolles leben
Komplettes Thema anzeigen 02.03.2010, 14:58
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Betreff: Re: Mobilität
hab nicht angerufen:)

ist wohl ein Vorurteil gewesen...

Hier die rechtliche Seite zum Führen eines Buggy's:

Der Mopedausweis für Mopedautos (vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge)

Das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ("Mopedauto", "Microcar", ...) oder auch Quads mit bis zu 50 cm³ Hubraum ist nur zulässig, wenn der Lenker entweder einen gültigen Führerschein besitzt oder einen Mopedausweis mit der Eintragung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" besitzt.

Ein "Mopedautoausweis" berechtigt nur dann zum Lenken von einspurigen Mopeds und Invalidenkraftfahrzeugen, wenn das im Mopedausweis auf der 1. Seite angeschrieben ist.
Mindestalter

Um einen Mopedausweis zu bekommen, muss man mindestens 16 Jahre alt sein. Wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des oder der Erziehungsberechtigten vorliegt, kann der Mopedausweis schon ab 15 Jahren ausgestellt werden. Die Ausbildung kann in beiden Fällen sechs Monate vor dem Geburtstag begonnen werden, der Ausweis wird jedoch frühestens am Geburtstag ausgefolgt.

Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich dürfen Mopedautos und Quads nur lenken, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Moped im Ausland

Der Mopedausweis ist kein "EU-Dokument" und gilt grundsätzlich nur in Österreich. Wollen Sie im Ausland Mopeds lenken, wenden Sie sich bitte an den ÖAMTC oder die österreichische Vertretung im jeweiligen Land bzw. die Vertretung des jeweiligen Landes in Österreich.
Alkohol-Sonderbestimmungen

Besitzer eines Mopedausweises dürfen bei Fahrten ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.
Übergangsbestimmungen

* Wer bis zum 1. März 2010 das 15. Lebensjahr vollendet und vor dem 1. September 2009 mit der Ausbildung zum Mopedausweis begonnen hat, ist nach der bisherigen Rechtslage zu behandeln
* Wer einen Mopedausweis für Motorfahrräder oder Invalidenkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 gültigen Bestimmungen erworben hat, muss zur Erweiterung auf „vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge“ lediglich eine praktische Schulung am Übungsplatz mit einem vierrädrigen Leichtkraftfahrzeug (und auch die theoretische Zusatzprüfung!) absolvieren
* Wer einen Mopedausweis für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach den bis 1. September 2009 gültigen Bestimmungen erworben hat, kann bis zum 1. September 2011 die Ausstellung eines Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge ohne zusätzliche praktische Ausbildung beantragen.
Nach diesem Zeitpunkt ist eine praktische Schulung am Übungsplatz mit einem Fahrzeug der jeweils angestrebten Art zu absolvieren
* Wer „glaubhaft macht“, dass er vor dem 1. September 2009 zulässigerweise ohne einen Mopedausweis Motorfahrräder gelenkt hat (das heißt: bereits 24 Jahre alt war), dem ist bis zum 1. September 2011 auf Antrag ein Mopedausweis für Motorfahrräder und/oder Invalidenkraftfahrzeuge auszustellen.
Nach diesem Zeitpunkt muss die jeweilige Ausbildung und Prüfung komplett absolviert werden

Quelle: http://www.fuerboeck.at/...dauto.html